Für viele Menschen ein Ärgernis: Vogelkot, der die Fassade verschmutzt. Um Vögel von Fassaden fernzuhalten, wird offenbar immer häufiger eine sogenannte Vogelabwehrpaste eingesetzt. Doch der Naturschutzbund Leipzig (Nabu) warnt jetzt ausdrücklich vor deren Einsatz: Denn die Paste hat verheerende Folgen für Meisen, Turmfalken, Tauben und Co.!
Wie der Nabu erklärt, sieht die Paste aus wie farbloses Silikon. Sie wird auf Geländer, Dachrinnen oder andere Stellen aufgetragen, an denen sich Vögel niederlassen. Diese klebrige Abwehrpaste soll verhindern, dass Vögel landen. Doch diese vermeintlich harmlose Idee geht nicht auf: Die Paste ist ein tödlicher Kleber! Der Nabu fordert deshalb alle auf, diese Vogelabwehrpaste auf keinen Fall zu verwenden!
Der Nabu erklärt: Vögel, die auf der Paste landen verkleben sich die Krallen. Bei der Gefiederpflege verteilen sie den Klebstoff in ihrem Gefieder, wodurch sie flugunfähig werden. Wenn sie nicht rechtzeitig gefunden und gesäubert werden, endet das für die Tiere tödlich.
In Leipzig und anderen deutschen Städten wurden bereits verklebte Vögel gefunden. Wenn kleinere Vögel auf der Paste landen, können sie sich nur schwer befreien und sterben qualvoll. So bleiben zum Beispiel auch Schwalben an der Paste hängen, ebenso sterben an dem Kleber zahllose Insekten.
Nach Auffassung des Nabu Leipzig ist die Verwendung rechtswidrig, denn Klebefallen sind ungesetzlich. Laut Tierschutzgesetz sei es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Auch das Bundesnaturschutzgesetz verbietet den Einsatz von Klebstoffen sowie das Schädigen oder Töten von Vögeln.
Bundesartenschutzverordnung
§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
Bundesnaturschutzgesetz
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören
Tierschutzgesetz
§ 13 (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für
Wirbeltiere verbunden ist
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