Der Tierschutz hat seit 2002 Verfassungsrang und ist Staatsziel ( Artikel 20 a Grundgesetz ). Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu
achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen ( §1 Tierschutzgesetz ) Dieser Schutzauftrag erstreckt sich auch auf die einzelnen Tiere und erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche
Verhalten.
Sollten im Rahmen von Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten an Gebäuden, Gelege von Stadttauben festgestellt werden, sind diese dem Tierschutz zu melden.
Insbesondere betrifft dies hilflose Küken und flugunfähige Jungvögel.
Ein Verschließen der Bausubstanz mit Gelegen, ohne vorherige Sicherung der Tiere, stellt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, weil die Elternvögel ihre Jungen
nicht mehr versorgen können und diese dann einen langanhaltenden und qualvollen Tod durch Verhungern sterben (Tierschutzrechtliches Qualverbot).
Das Tierschutzgesetz gilt nicht nur im öffentlichen Raum sondern auch auf Privatgelände. Insofern kann der Gebäudeverwalter/Eigentümer bzw. Auftraggeber sich nicht
über die tierschutzrechtlichen Aspekte hinwegsetzen. Er hat die Pflicht im Tier-Notfall Hilfe zu leisten und dem Tierwohl Rechnung zu tragen.
*Rechtliche Quellen: Qualverbot § 17 Nr. 2 und Tötungsverbot nach § 17 Nr. 1 TierSchG und Art. 20a GG „Schutz vor vermeidbaren Leiden, Achtung der Tauben als
Mitgeschöpfe“, siehe Urt. BVerwG v. 13.6.2019 mit Berufung auf amtliche Verfassungsbegründung BT-Drs. 14/8860 S. 1 und 3.
In einem solchen Tier-Notfall benachrichtigen Sie für den Raum ...... umgehend den zuständigen Stadttauben Verein
strafmaß Baden-Württemberg
Einen wild lebenden Vogel zu fangen, zu verletzen oder zu töten ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einem Bußgeld bis EUR
15.000,00 bestraft werden. Bei geschützten Vogelarten bis zu EUR 50.000,00.
Hierunter fällt auch das Zerstören von Nestern und Gelegen.
Daher: Tauben sind kein Freiwild für Tierquäler! Wenn Sie tierschutzrelevante Handlungen beobachten, erstatten Sie bitte Anzeige
bei der Polizei.