Stellungnahme zum Einsatz von
Ovistop/Nicarbazin
Der Einsatz von Ovistop/Nicarbazin zur Bestandsregulierung von Stadttauben ist kritisch abzulehnen. Die Gründe hierfür sind vielfältig:
Mangelnde Forschung: Der Wirkstoff ist als Verhütungsmittel für Tauben wissenschaftlich unzureichend erforscht.
Gesundheitsrisiken: Es liegen Berichte über schwere Nebenwirkungen vor.
Rechtliche Hürden: Der Anwendung stehen erhebliche rechtliche Bedenken entgegen.
Aufgrund dieser Faktenlage warnen sowohl tierschutzfachliche Organisationen und juristische Experten als auch die Berliner Landestierschutzbeauftragte ausdrücklich vor der Anwendung dieses Präparats.
Nicarbazin ist nicht für Stadttauben als Verhütungsmittel zugelassen, sondern ursprünglich ein Kokzidiostatikum aus der Geflügelmast.
Der Bundesverband Menschen für Tierrechte schreibt, dass der Wirkstoff als dauerhaftes Verhütungsmittel für Tauben bislang kaum erforscht ist und die Datenlage sehr dünn ist.
Damit fehlt eine solide wissenschaftliche Grundlage für Langzeit‑Einsatz in Stadttaubenpopulationen.
Quelle: Menschen für Tierrechte – „Taubenpille Ovistop: Kaum erforscht, schwere Nebenwirkungen möglich, teuer“ https://www.tierrechte.de/2024/03/21/taubenpille-ovistop-tierschutzrechtlich-bedenklich/
Menschen für Tierrechte berichten von lebensbedrohlichen Nebenwirkungen in Zusammenhang mit Nicarbazin bei Tauben.
Genannt werden u. a. Risiken für:
Leber und Nieren
Allgemeine Schwächung der Tiere
mögliche Beeinträchtigungen weiterer Organsysteme
Dabei ist wichtig: Diese Risiken sind nicht umfassend untersucht, was aus tierschutzfachlicher Sicht ein starkes Gegenargument darstellt.
Quelle: Menschen für Tierrechte https://www.tierrechte.de/2024/03/21/taubenpille-ovistop-tierschutzrechtlich-bedenklich/?utm_source=copilot.com
Die juristische Stellungnahme von Dr. Norbert Alzmann (21 Seiten) zeigt erhebliche rechtliche Probleme:
Ovistop ist nicht als Tierarzneimittel für Stadttauben zugelassen.
Der Einsatz kann gegen EU‑Tierarzneimittelverordnung verstoßen.
Die Anwendung an wildlebenden Tieren kann als genehmigungspflichtiger Tierversuch gelten.
Es bestehen artenschutzrechtliche Konflikte, da Stadttauben als verwilderte Haustiere besonderen Schutz genießen.
Quelle:
Dr. Norbert Alzmann – Juristische Stellungnahme zu Ovistop s PDF
Die Landestierschutzbeauftragte von Berlin lehnt den Einsatz nicarbazinhaltiger Präparate (z. B. Ovistop) klar ab:
Die Landestierschutzbeauftragte Berlin kritisiert die unzureichende Berichterstattung und weist auf tierschutzrechtliche und finanzielle Bedenken hin.
Sie betont, dass der Einsatz von Nicarbazin rechtlich und fachlich problematisch ist
Die Verfütterung von Nicarbazin an Stadttauben zur Populationskontrolle verstößt gegen das Artenschutzrecht.
Zudem würde es sich um einen genehmigungspflichtigen Tierversuch handeln, weil ein Arzneimittel ohne zugelassene Indikation an wildlebende Tiere zu Forschungs‑ bzw. Steuerungszwecken eingesetzt wird.
Quelle: Kurzstellungnahme der Landestierschutzbeauftragten Berlin zum Einsatz nicarbazinhaltiger Arzneimitte
Berliner Landestierschutzbeauftragte – Kritik & rechtliche Bedenken
„Unvollständige und teils fehlerhafte Berichterstattung über die Prüfung des Einsatzes von Nicarbazin“
https://www.berlin.de/lb/tierschutz/tauben/artikel.1496758.php
Menschen für Tierrechte kritisieren, dass die Wirksamkeit des Präparats zweifelhaft ist.
In der Praxis gibt es mehrere Probleme:
Ungezielte Aufnahme: Es ist kaum sicherzustellen, dass tatsächlich nur die „Zielgruppe“ die richtige Dosis bekommt – einzelne Tiere können zu viel, andere zu wenig oder gar nichts aufnehmen.
Zufütterung anderer Arten: Auch andere Arten (z. B. andere Vögel) können das Futter aufnehmen, was weder gewollt noch untersucht ist.
Langfristige Bestandsentwicklung: Selbst wenn einzelne Tauben unfruchtbar werden, bleibt das Grundproblem (Nahrungsquelle Stadt, fehlende betreute Schläge) bestehen – der Bestand reguliert sich nicht nachhaltig, sondern verschiebt sich.
Quelle:
Menschen für Tierrechte
In einer schriftlichen Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus wird zudem deutlich, dass der Einsatz von Ovistop rechtlich und fachlich umstritten ist; auch dort geht es um Fragwürdigkeit von Zulassung, Wirksamkeit und Kontrolle.
Tierschutzorganisationen lehnen Ovistop auch aus ethischen Gründen ab:
PETA bezeichnet Tauben ausdrücklich als keine Versuchsobjekte und kritisiert, dass sie für ein experimentelles Populationsmanagement mit Medikamenten herhalten sollen.
Stattdessen wird ein tierschutzkonformes Populationsmanagement mit betreuten Taubenschlägen gefordert: sichere Rückzugsorte, kontrollierte artgerechte Fütterung, Austausch der Eier gegen Attrappen – also der bekannte „Ablöse‑Weg“ über Schläge statt medikamentöser Manipulation.
Argument: Stadttauben sind verwilderte Haustiere und damit auf Schutz, Betreuung und Versorgung angewiesen, nicht auf pharmakologische Experimente in der offenen Stadtumwelt.
Quelle:
PETA – „Tauben sind keine Versuchsobjekte: … statt Ovistop“
Warum die Taubenpille fachlich abzulehnen ist
Unzureichende Forschung: Kaum belastbare Studien zur Langzeit‑Anwendung als Verhütungsmittel bei Tauben.
Gesundheitsrisiken: Berichte über mögliche schwere und teils lebensbedrohliche Nebenwirkungen bei den Tieren.
Rechtsverstöße: Risiko von Verstößen gegen Artenschutzrecht und Tierversuchsrecht; rechtliche Lage hoch problematisch.
Zweifelhafte Wirksamkeit: Fraglich, ob die Population tatsächlich tierschutzkonform und nachhaltig reduziert wird.
Ungezielte Anwendung: Risiko für Nicht‑Zielarten und unkontrollierbare Dosierung im offenen Stadtraum.
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Senatsverwaltung für Justiz undvVerbraucherschutz
Die Landestierschutzbeauftragte Frau Dr. Herrmann
17. Mai 2024
Kurzstellungnahme zum Einsatz nicarbazinhaltiger Arzneimittel zur Reduzierung von Stadttaubenpopulationen
Die Verfütterung von Medikamenten mit dem Wirkstoff Nicarbazin (zum Beispiel des Mittels "(Ovistop“) an Stadttauben, um deren Population zu reduzieren, ist abzulehnen,
weil sie gegendas Artenschutzrecht verstößt (dazu 1).
Zudem würde es sich um einen genehmigungspflichtigen Tierversuch handeln (dazu 2). Ebenfalls bestehen gewichtige Bedenken an der arzneimittelrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens, die hier jedoch aufgrund der bereits anderweitig begründeten Rechtswidrigkeit dahinstehen können.
1. Verstoß gegen Artenschutzrecht
Aus artenschutzrechtlicher Sicht steht der Ausbringung kontrazeptiver Medikamente entgegen,dass sie gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG verstößt.
Aus diesem Grund wurde der Einsatz des Mittels „Ovistop“ etwa in Berlin abgelehnt.
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