StraßenTAUBE und StadtLEBEN e.V.
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Taubenpille Ovistop

Kurzstellungnahme
zum Einsatz nicarbazinhaltiger Arzneimittel
zur Reduzierung von Stadttaubenpopulationen
Die Verfütterung von Medikamenten mit dem Wirkstoff Nicarbazin (zum Beispiel des Mittels
„Ovistop“) an Stadttauben, um deren Population zu reduzieren, ist abzulehnen, weil sie gegen
das Artenschutzrecht verstößt (dazu 1). Zudem würde es sich um einen
genehmigungspflichtigen Tierversuch handeln (dazu 2). Ebenfalls bestehen gewichtige
Bedenken an der arzneimittelrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens, die hier
jedoch aufgrund der bereits anderweitig begründeten Rechtswidrigkeit dahinstehen können.
1. Verstoß gegen Artenschutzrecht
Aus artenschutzrechtlicher Sicht steht der Ausbringung kontrazeptiver Medikamente entgegen,
dass sie gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG verstößt. Aus diesem Grund wurde der
Einsatz des Mittels „Ovistop“ etwa in Berlin abgelehnt.
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