Warum gibt es Methoden zur Taubenabwehr?
Stadttauben sind bei vielen Menschen zu Unrecht verpönt und werden mit grausamen Mitteln vertrieben. Leider floriert durch das falsche negative Bild der Tiere innerhalb der Gesellschaft das Geschäft mit der grausamen Taubenabwehr.
Damit sollen die Vögel über Netze, Geräusche, Ultraschall,Klebepasten und Klebegels, aber auch spitze Stacheln, Stromdähte und weitere – häufig qualvolle und meist sinnlose – Maßnahmen von potentiellen Nistplätzen und damit ihrem Zuhause vertrieben werden.
Häufig wird auch angeführt, Tauben würden Krankheiten übertragen. Aber: Die gesundheitliche Gefährdung durch Tauben ist nicht größer als bei anderen Tieren wie Hunden, Katzen oder Singvögeln. [1] Taubenkot ist nicht gefährlicher als der Kot anderer Vogel- oder Tierarten. Wer die üblichen Hygienemaßnahmen wie Händewaschen einhält, hat nichts zu befürchten.
Welche Taubenabwehr ist verboten?
Grundsätzlich müssen alle der folgenden Vergrämungsmethoden gesetzlich verboten werden, da sie enormes Leid bei den Vögeln verursachen. Als verboten und tierschutzwidrig gelten Abwehrsysteme dann, wenn sie den Tauben Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. [2] Dazu zählen beispielsweise Spikes mit geschärften Spitzen oder Klebepasten, die das Gefieder und die Krallen verkleben, woran die Vögel häufig sterben.
Ganzer Artikel zum Theme Taubenabwehr auf der PETA Webseite unter:
https://www.peta.de/themen/taubenabwehr/
Anstatt auf Methoden zur leidvollen Abwehr von Tauben zu setzen, wird in vielen Städten auf betreute Taubenschläge umgestellt.
Diese Schläge, basierend auf dem „Augsburger Modell“, bieten eine nachhaltige Lösung für ein Problem bestehender Taubenpopulationen, das durch ihren angezüchteten Brutzwang verursacht wird.
In diesen betreuten Taubenschlägen werden die Tauben artgerecht versorgt und die Eier durch Attrappen ersetzt, um eine tierfreundliche Regulierung der Populationen zu ermöglichen.
Damit wird langfristig und nachhaltig dafür gesorgt, dass die Taubenpopulationen kontrolliert und reduziert werden können.
Zudem verbringen die Tauben die meiste Zeit in den Schlägen, wodurch auch 80 Prozent des Kots dort landen und nicht mehr auf den Straßen.
Jedoch muss eine Stadt – neben einem ganzheitlichen Stadttaubenkonzept – über ausreichend Taubenschläge verfügen, damit dies zu einer merklichen und tierschutzgerechten Reduzierung der Tierzahlen führt..
Ganzer Artikel zum Theme Taubenabwehr auf der PETA Webseite unter:
https://www.peta.de/themen/taubenabwehr/
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Die Folgen einer Vernetzung auf einem Dach in der Stuttgarter Innenstadt (Taubenfriedhof)
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Folgen von Vergrämungsmaßnahmen
Bericht Nopaloma Paste
Sbahn-Haltestelle Stuttgart-Stadtmitte am 6.11.2017
aufgestellt von Dipl. Ing. Umweltschutztechnik Britta Leins
Montag, 6.11.17 12:15 Uhr:
Meldung über etliche verklebte Tiere an der S-Bahnhaltestelle Stadtmitte in Stuttgart. Britta Leins ab 12:30 Uhr vor Ort. 5 verklebte Tauben gesichtet. Alle Tiere mit verklebten
Beinen und Bauchgefieder. Tiere sehr scheu.
Vermutung, dass die Paste auf den Projektoren für die neuen Werbetafeln angebracht wurde, bestätigte sich durch einen Blick durchs Fernglas.
Eine Taube, unter einer Bank kauernd, gesichert und der Amts-veterinärin, Frau Dr. Roloff vorgestellt.
Taube hatte Taubenpaste am Schnabel, Federn an den Flügeln völlig zusammengeklebt, kompletter Bauch, Hals und Beinbereich völlig verklebt.
Unrat wie Haare und Dreck, sowie ausgegangene Federn hingen an den Füßen.
Bilder wurden von Frau Roloff Amts-veterinärin gemacht.
Ganzer Bericht in der PDF
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Zeitungsbericht Klebrige Taubenvergrämungspaste gefährdet geschützte Vogelarten und Fledermäuse Okt.2017
Klebrige Kontakt-Repellents, oft als "Vogelabwehrpasten" vermarktet, stellen eine erhebliche Qual für Vögel dar. Was als "sanfte" Barriere beworben wird, entpuppt sich in der Praxis oft als tödliche Falle.
Die silikonartige, nicht aushärtende Konsistenz der Pasten führt bei Kontakt zu massiven Schäden:
Gefiederschäden: Die klebrige Substanz zerstört die Struktur der Federn. Da Vögel auf ein intaktes Gefieder zur Thermoregulation und zum Fliegen angewiesen sind, werden sie manövrierunfähig und erfrieren oder verhungern.
Verätzung und Verklebung: Schnäbel und Augen können verkleben, wenn die Tiere versuchen, die Paste aus ihrem Gefieder zu putzen.
Qualvoller Tod: Die betroffenen Tiere können sich oft nicht mehr bewegen und verenden über Tage hinweg .
Der Einsatz solcher Pasten verstößt gegen mehrere Gesetze:
Tierschutzgesetz (TierSchG) § 1: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Tierschutzgesetz § 13: Es ist verboten, Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, die dazu bestimmt sind, die Bewegungsfreiheit eines Tieres so einzuschränken, dass ihm Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Zulassungsverfahren: Viele dieser Pasten besitzen keine Zulassung als Biozid für diesen spezifischen Zweck, da sie die Kriterien der Schmerzfreiheit nicht erfüllen.
Wichtiger Hinweis: Solltest du Gebäude sehen, an denen solche Pasten frisch aufgetragen wurden, kannst du dies dem örtlichen Veterinäramt melden. Diese sind für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständig.
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Klebrige, silikonartige Abwehrpasten (wie z. B. Nopaloma) werden oft als einfache Lösung gegen Tauben beworben. In der Praxis führen sie jedoch zu grausamen Verletzungen und sind rechtlich unzulässig.
Die Pasten härten nicht aus. Bei der geringsten Berührung verkleben sie das Tier unwiderruflich:
Gefiederschäden: Die Federn verlieren ihre Struktur. Vögel werden flugunfähig, können ihre Körpertemperatur nicht mehr regeln und erfrieren oder verhungern qualvoll.
Verätzung & Erstickung: Beim Versuch, die klebrige Masse zu entfernen, verkleben Schnäbel, Augen und Atemwege.
Keine Selektivität: Die Paste unterscheidet nicht; auch geschützte Singvögel, Greifvögel und Insekten verenden darin.
Ein entscheidender rechtlicher Aspekt ist die EU-Biozidproduktverordnung:
Keine Zulassung: Solche Pasten besitzen keine Zulassung als Biozid (Repellent), da sie die gesetzlichen Kriterien der Schmerzfreiheit für Wirbeltiere nicht erfüllen.
Umgehungsversuche: Hersteller deklarieren die Pasten oft fälschlich als "optische" oder "mechanische" Systeme. Behörden (wie das LAVES) ordnen sie jedoch aufgrund ihrer Klebewirkung als unzulässige Wirkstoffe ein. Ohne spezifische Zulassung ist die Anwendung illegal.
§ 1 & § 13 TierSchG: Es ist verboten, Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen oder Schäden zuzufügen oder Vorrichtungen zu nutzen, die ihre Bewegungsfreiheit qualvoll einschränken.
§ 17 TierSchG: Die Anwendung kann als Straftat gewertet werden, wenn Tiere dadurch über Tage hinweg leiden oder sterben.
Erlasse: In vielen Bundesländern (u. a. NRW, Niedersachsen, Baden-Württemberg) existieren explizite behördliche Verbote für diese Pasten.
Fachgutachten zum Verbot.
Landestierschutzbeauftragte Marco König Berlin (PDF) – Rechtliche Einordnung der Klebeschäden.
NABU Sachsen Bericht – Dokumentation verendeter Tiere.
Die Verwendung von Klebepasten als Vergrämungsmittel für Tauben führt auch bei Verwendung nach Anwendungsvorschrift der
Hersteller dazu, dass Gliedmaßen, Gefieder und/oder Schnäbel der Tauben und anderer Vögel verkleben. Dies bewirkt, dass betroffene Vögel bei der ungehinderten Nahrungsaufnahme und ungehinderten
Fortbewegung beeinträchtigt werden – dadurch werden ihnen länger anhaltende erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zufügt.
Wegen der Tierschutzwidrigkeit dieses Sachverhaltes – insbesondere wegen Verstoßes gegen §§ 1 und 13 Tierschutzgesetz – ist die Anwendung von Klebepasten als Vergrämungsmittel für Tauben zu
untersagen.
Die Zufügung von länger anhaltenden erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Anwendung von Klebepasten als Vergrämungsmittel für Tauben ist nach § 17 Nr. 2b) TierSchG
strafbar.
Dr. Marco König
Tierschutzbeauftragter Sachsen-Anhalt
Siehe PDF
Fachgutachten zum Verbot.
18.09.2015 Stuttgart Zuffenhausen in einer Garage hier wurde
Bird Free Schalen angebracht
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Menschen für Tierrechte wehrt sich über zwei Instanzen gegen das Unternehmen Ornitec
Menschen für Tierrechte hatte im Juni das Umwelt- und Veterinäramt von Darmstadt in einem Offenen Brief aufgefordert, das Taubenabwehrgel Bird Free vom Regierungspräsidium Darmstadt zu entfernen. Daraufhin erhielten wir eine Abmahnung des Unternehmens Ornitec, das das in der EU als Biozidprodukt zugelassene Bird Free in Deutschland vertreibt und installiert. Zwei Gerichte entschieden in einem Eilverfahren über Äußerungen in dem Brief, im Wesentlichen zu unseren Gunsten.
Im März 2025 erhielten wir einen Hinweis, dass das Taubenabwehrgel Bird Free am Regierungspräsidium Darmstadt angebracht sei. Das Mittel soll vor allem durch eine für Vögel sichtbare Fluoreszenz sowie Geruch abschrecken. Es ist aber auch klebrig und gelegentlich können Vögel damit in Kontakt kommen[1]. Wir und ein Darmstädter Taubenschutzverein haben Umwelt- und Veterinäramt mehrfach schriftlich und telefonisch darum gebeten, das Mittel zu entfernen. Im Juni schrieben wir schließlich einen Offenen Brief an die Ämter. Ornitec reagierte daraufhin mit einer anwaltlichen Abmahnung – Tenor: Unsere Äußerungen zur Tier- und Artenschutzwidrigkeit von Bird Free und zu Verboten in einigen Bundesländern würden nicht stimmen. Wir hätten diese zu unterlassen und müssten Schadensersatz zahlen, u.a. weil die Bird Free-Schälchen zum Teil entfernt wurden.
Laut Ornitec liegt Verwechslung vor: Bird Free sei nicht tierschutzwidrig
In den mittlerweile von unserer Webseite gelöschten Briefen hatten wir die Ämter u.a. über Gefahren für Stadttauben und andere Tiere unter Angabe offizieller Quellen informiert. Laut Ornitec handele
es sich bei dem in den Quellen genannten Produkt allerdings nicht um das eigene „Bird Free“, sondern um ein anderes, gleichnamiges Produkt. Für Bird Free von Ornitec gebe es keine behördlichen
Verbote.
Landgericht sieht unsere Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt
Mit einer auf Medienrecht spezialisierten Anwaltskanzlei wehrten wir uns gegen die Forderungen und Drohungen in der Abmahnung. Ornitec beauftragte dann eine zweite Anwaltskanzlei, die eine
einstweilige Verfügung beim Landgericht Frankfurt beantragte. Das Gericht wies den Antrag vollständig zurück und verneinte einen Unterlassungsanspruch. Es stellte klar, dass wir Behörden auf
(vermeintliche) Missstände hinweisen können. Denn das Verfahrensprivileg gelte auch, wenn aus der Zivilgesellschaft heraus empfundene Missstände an Behörden herangetragen werden. Bei dem auf unserer
Webseite veröffentlichten Offenen Brief sah das Landgericht sämtliche beanstandete Äußerungen von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da es eine gewisse Tatsachengrundlage gebe. Ornitec legte eine
sofortige Beschwerde ein, der Fall ging zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG).
Oberlandesgericht hält Äußerungen ebenfalls für zulässig
Das OLG bestätigte im September im Wesentlichen die Zurückweisung des Verfügungsantrags. Zunächst stellte es klar, dass unsere Äußerungen gegenüber den Behörden vom Verfahrensprivileg gedeckt seien.
Die Äußerungen in dem im Internet veröffentlichten Offenen Brief seien zulässig, weil wir uns auf privilegierte Quellen, wie zum Beispiel auf den Tierschutzbeirat Niedersachsens oder
Landestierschutzbeauftragte berufen und davon ausgehen konnten, dass diese das Produkt von Ornitec meinten. Der einzige berechtigte Punkt sei unsere Verdachtsäußerung, dass eine in Darmstadt
gefundene Taube wahrscheinlich Kontakt mit den Bird Free-Tiegeln hatte. Dafür fehle die erforderliche Tatsachengrundlage, so dass die Äußerung verboten wurde.
Keine inhaltliche Entscheidung
Das OLG ließ ausdrücklich offen, ob unsere Behauptungen zu Bird Free wahr oder falsch sind, da wir uns jedenfalls auf privilegierte Quellen berufen konnten. In Zukunft können wir uns jedoch
vermutlich nicht mehr darauf berufen, da sich die Behörden möglicherweise auf ein anderes, gleichnamiges Produkt bezogen haben. Wie wir nun wissen, gab es tatsächlich ein anderes Produkt mit gleichem
Namen, das wieder vom europäischen Markt genommen wurde.
Somit haben wir zwar keine amtlichen Belege für eine Tierschutzwidrigkeit des Produkts Bird Free von Ornitec. Doch der Tierschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt, Dr. Marco König, schreibt ganz allgemein: „Die Verwendung von Pasten oder Gelen zur Taubenvergrämung ist dann tierschutzwidrig, wenn sie die physikalische Eigenschaft des Klebens haben und ein direkter Kontakt zwischen Tauben und Vergrämungsmittel möglich ist.“[2] Von der Klebrigkeit des Mittels konnten wir uns selbst überzeugen: Es klebte so stark an den Fingern, dass es sich auch durch mehrmaliges Händewaschen nicht entfernen ließ, sondern erst durch eine Handwaschpaste. Auch Ornitec räumt ein, dass Tauben gelegentlich das klebrige Bird Free Gel berühren können.1 Menschen für Tierrechte sieht darin ein erhebliches Risiko für Verklebungen bei Stadttauben und somit die Gefahr von Flugunfähigkeit, Erfrieren und Verhungern.
Einschüchterungsversuche gegen Tierrechtsvereine
Die Auseinandersetzung mit Ornitec spiegelt ein bekanntes Problem für Tierrechts-/Tierschutz- oder Umweltschutzorganisationen wider und ist für uns ein Fall einer sogenannten SLAPP-Klage (Strategic
Lawsuit Against Public Participation = Strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung): Unternehmen nutzen ihre wirtschaftliche Macht, um kritische Stimmen, die sich gegen Missstände wehren,
mundtot zu machen und Vereine finanziell zu ruinieren. Wir werden uns auch zukünftig gegen Versuche, unsere kritische Berichterstattung zu unterbinden, wehren.
Stadt Witten ließ Bird Free wieder entfernen
Auch die Stadt Witten hatte im September Ornitec mit der Anbringung von Bird Free beauftragt. Zwar stimmte das zuständige Veterinäramt dem Einsatz zunächst zu. Nach dessen Auskunft gab es aber nach
und nach Meldungen, dass einzelne Tiere relativ stark verklebt waren. Daraufhin befasste das Amt sich eingehender mit der Problematik und erließ schließlich ein Verbot für die Anwendung des Produkts
im gesamten Kreisgebiet. Witten war sofort bereit, das Mittel zu entfernen und wird nun gemeinsam mit Tierschützern nach Alternativen suchen. Das Beispiel zeigt, dass eine bundesweite
tierschutzrechtliche Bewertung von Bird Free und Schutzmaßnahmen wie Abdeckungen über den Schalen nötig sind.
Wie uns die Arbeitsgruppe Tierschutz (AGT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz Anfang August auf Nachfrage mitteilte, schätzt sie die Verwendung von Pasten und Gelen zur Taubenvergrämung als tierschutzwidrig ein, wenn die Mittel kleben und ein direkter Kontakt mit den Tauben möglich ist. Aus fachlicher Sicht hält die AGT ein bundesweites Vermarkungsverbot für begrüßenswert. Sie bat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMLEH) um Auskunft, wie gewährleistet wird, dass zur Zulassung anstehende Biozidprodukte auf ihre Auswirkungen auf die Zielorganismen sachgerecht geprüft werden. Menschen für Tierrechte wird sich weiterhin für eine bundesweite Regelung einsetzen.
Fußnoten
[1] Siehe https://birdfree-taubenabwehr.de/birdfree.html: „Während die überwiegende Mehrheit der Vögel durch die visuellen und olfaktorischen Reize von Bird Free abgeschreckt wird, kommen sie mit dem Gel nicht in Kontakt, auch dort nicht, wo Nester entfernt und Bird Free eingesetzt wurde. Bisweilen werden Brutvögel bei dem Versuch beobachtet, unmittelbar danach zum Brutplatz zurückzukehren, dabei berühren sie gelegentlich das klebrige Bird Free Gel. Aufgrund der hohen Viskosität des Gels trägt der Vogel keinen Schaden davon. Vögel verabscheuen jedoch alles, was an ihren Federn kleben könnte, sodass der Vogel das Gel nur einmal berühren muss, um niemals zurückzukehren.“
[2] M. König, Verwendung von Klebepasten als Vergrämungsmittel für Tauben, Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle, 26. Jahrgang – 2/2019
Ganzer Artikel auf der Webseite "Menschen für Tierrechte "unter: https://www.tierrechte.de/2025/11/03/03-11-2025-erfolg-gegen-vertreiber-des-stadttauben-abwehrgels-bird-free/
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Auswirkungen von Taubenabwehrgel Prüfbericht von DLG TestService GmbH
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Harmlos??
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Für viele Menschen ein Ärgernis: Vogelkot, der die Fassade verschmutzt.
Um Vögel von Fassaden fernzuhalten, wird offenbar immer häufiger eine sogenannte Vogelabwehrpaste eingesetzt.
Doch der Naturschutzbund Leipzig (Nabu) warnt jetzt ausdrücklich vor deren Einsatz: Denn die Paste hat verheerende Folgen für Meisen, Turmfalken, Tauben und Co.!
NABU stellt Strafanzeige wegen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz
Strafanzeige wegen Verstoß gegen die Bundesartenschutzverordnung
Wie der Nabu erklärt, sieht die Paste aus wie farbloses Silikon. Sie wird auf Geländer, Dachrinnen oder andere Stellen aufgetragen, an denen sich Vögel niederlassen.
Diese klebrige Abwehrpaste soll verhindern, dass Vögel landen. Doch diese vermeintlich harmlose Idee geht nicht auf: Die Paste ist ein tödlicher Kleber!
Der Nabu fordert deshalb alle auf, diese Vogelabwehrpaste auf keinen Fall zu verwenden!
Der Nabu erklärt: Vögel, die auf der Paste landen verkleben sich die Krallen.
Bei der Gefiederpflege verteilen sie den Klebstoff in ihrem Gefieder, wodurch sie flugunfähig werden. Wenn sie nicht rechtzeitig gefunden und gesäubert werden, endet das für die Tiere tödlich.
In Leipzig und anderen deutschen Städten wurden bereits verklebte Vögel gefunden. Wenn kleinere Vögel auf der Paste landen, können sie sich nur schwer befreien und sterben qualvoll. So bleiben zum Beispiel auch Schwalben an der Paste hängen, ebenso sterben an dem Kleber zahllose Insekten.
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Nach Auffassung des Nabu Leipzig ist die Verwendung rechtswidrig, denn Klebefallen sind ungesetzlich.
Laut Tierschutzgesetz sei es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist.
Auch das Bundesnaturschutzgesetz verbietet den Einsatz von Klebstoffen sowie das Schädigen oder Töten von Vögeln.
Milaneo Taubenpaste 12.9.17 Bericht in der PDF Datei
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Bundesartenschutzverordnung
§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
Bundesnaturschutzgesetz
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören
Tierschutzgesetz
§ 13 (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für
Wirbeltiere verbunden ist
Quelle: https://www.mz.de/mitteldeutschland/leipzig/nabu-leipzig-alarmiert-klebepaste-totet-vogel-3106541
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